Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG): Ein Kommentar zu den aktuellen Entwicklungen und der Förderrichtlinie

Es ist Bewegung im Spiel. Aktuell werden immer mehr Informationen zum Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG), dem Antragsverfahren und zur konkreten Fördermittelbeantragung veröffentlicht – und zwar Schlag auf Schlag.

 

Immer mehr Klarheit zu den Fördervoraussetzungen

Am 30.11.2020 wurde die Förderrichtlinie vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) veröffentlicht – mit seinen 49 Seiten stellt sie das zentrale Dokument zur ordnungsgemäßen Fördermittelbeantragung dar. Schon acht Tage später hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bereits ebenso ausführliche Umsetzungshinweise zur Förderrichtlinie herausgegeben, welche von nun an fortlaufend aktualisiert werden sollen. Ein Tag darauf kam es schließlich zu mehrstündigen Online-Informationsveranstaltungen seitens BMG, BAS und DKG, welche mit zwischenzeitlich über 1.300 Zuhörern extrem gut besucht waren. Das Interesse an den aktuellen Entwicklungen zum KHZG ist groß und man wünscht sich Informationen aus erster Hand.

Und tatsächlich ist es gelungen, durch die aktuellen Veröffentlichungen und Kommentierungen mehr Klarheit zum Thema KHZG zu schaffen. Die veröffentlichte Förderrichtlinie konkretisiert viele Themen, die zuvor noch unklar gewesen sind. Es werden konkrete Aussagen zu Art, Umfang und Höhe der Förderung getroffen, zum Antrags- und Bewilligungsverfahren und auch zu allgemeinen Voraussetzungen zur Förderfähigkeit.

Die Förderrichtlinie: Konkrete Muss-Anforderungen

Im Zentrum der Förderrichtlinie stehen hierbei ganz konkrete Muss- und Kann-Anforderungen, die für jeden einzelnen in der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung genannten Fördertatbestand festgelegt werden. Die Muss-Anforderungen sind hierbei als Mindestanforderungen zu verstehen, die es für eine erfolgreiche Fördermittelbeantragung zu erfüllen heißt.

Betrachten wir beispielsweise Fördertatbestand 2 „Patientenportale“, werden wir hier mit insgesamt 17 Muss-Kriterien konfrontiert, welche auf drei Bereiche aufgeteilt werden:

  • Digitales Aufnahmemanagement
  • Digitales Behandlungsmanagement
  • Digitales Entlass- und Überleitungsmanagement

Für eine erfolgreiche Fördermittelbeantragung ist es zentral, dass der Antragssteller plausibel darlegen kann, dass durch die Einführung der neuen, zur Förderung angemeldeten Systeme das Krankenhaus zum Ende der Förderperiode alle dieser 17 Muss-Anforderungen erfüllt – und zwar in Gänze. Hierbei können selbstverständlich bereits bestehende Lösungen mit einbezogen werden. Wichtig ist am Ende, dass ausnahmslos wirklich alle Muss-Anforderungen erfüllt sind.

Dies ist zentraler Bestandteil der Fördermittelbeantragung und macht deutlich, dass ein gewisses Umdenken stattfinden muss. Krankenhäuser stehen vor der Herausforderung, sich von der üblichen „Produkt-Perspektive“ zu lösen und in vollumfänglichen Fördertatbeständen zu denken. Einzelne Produkte von Herstellern werden es kaum schaffen die Muss-Kriterien eines Fördertatbestandes in Gänze zu erfüllen. Um zur erfolgreichen Förderung zu gelangen, müssen in den meisten Fällen Produkte geschickt kombiniert werden und die Perspektive auf das Gesamtvorhaben eingenommen werden.

Um dies erfolgreich umzusetzen, halten wir es für sinnvoll, sich zunächst die Frage zu stellen, wie viele der Muss-Kriterien bereits heute im eigenen Haus erfüllt werden. Anhand dieser Grundlage ist es dann möglich, strategische Überlegungen anzustellen, welche der im KHZG genannten Bereiche im eigenen Haus besonders vorangetrieben werden sollen. Dies führt schließlich zur konkreten Planung der Fördermittelbeantragung und der Auswahl an geeigneten Produkten, welche sowohl zur strategischen Ausrichtung als auch zur bestehenden Systemlandschaft passen und darüber hinaus auch sicher förderfähig sind.

Fokus auf Interoperabilität und Informationssicherheit

Neben den Muss- und Kann-Anforderungen stehen sowohl Interoperabilität als auch die Informationssicherheit als übergeordnete Themen im Fokus der Förderrichtlinie. Beide Themen werden als Grundvoraussetzung für die förderfähigen digitalen Dienste genannt.

Bezüglich der Interoperabilität wird spezifiziert, dass – soweit verfügbar – auf „international anerkannte technische, syntaktische und semantische Standards“ zurückgegriffen werden muss. Der strukturierten und standardisierten Vernetzung von Systemen wird vom Gesetzgeber ein hoher Stellenwert eingeräumt – und zwar zunächst herstellerunabhängig.

Ebenso wie die Interoperabilität erhält auch die Informationssicherheit einen besonderen Stellenwert. Hierzu wird die Vorgabe gemacht, dass mindestens 15 % der für die Förderung eines jeweiligen Vorhabens beantragten Mittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit zu verwenden sind. Hier haben wir also eine Regelung, die sich auf jedes einzelne Fördervorhaben bezieht und nicht durch eine globale Abdeckung von Informationssicherheits-Maßnahmen zu erfüllen ist. Obwohl – vor allem auch während der kürzlich veranstalteten Online-Informationsveranstaltungen – viele Bedenken zur konkreten Umsetzung dieser Vorgabe geäußert wurden, hat das BMG die Regelung nochmal ausdrücklich betont.

Noch ausstehend: Das Auswahlverfahren innerhalb der Bundesländer

Während im Laufe der letzten Wochen insgesamt extrem viele Informationen zum KHZG seitens des Bundes an uns herangetragen wurden, besteht weiterhin noch große Ungewissheit über das Auswahlverfahren innerhalb der einzelnen Bundesländer.

Anhand welcher Kriterien die Bundesländer einzelne Bedarfsmeldungen bewerten, ist bis dato noch unbekannt. Fest steht, dass die Länder vor einer schwierigen Aufgabe stehen. Alle Bedarfsmeldungen müssen auf Konformität mit der Förderrichtlinie geprüft werden und gleichzeitig müssen weitere Kriterien zur Förderauswahl festgesetzt und herangezogen werden. Wichtig ist dabei, sicherzustellen, dass der bereits von der DKG beschriebenen „Windhund-Effekt“ nicht eintritt. Darunter versteht sich die Vermeidung von übereilten Antragsstellungen aus Sorge, nicht rechtzeitig verfügbare Mittel zu beantragen. Solch ein übereiltes Vorgehen kann dazu führen, dass Fördervorhaben nicht mit der nötigen Sorgfalt vorausgeplant und durchdacht werden, sodass langfristig die Nachhaltigkeit der Investitionsförderung leiden könnte.

Insgesamt bleibt zu sagen, dass die aktuellen Entwicklungen rund um das KHZG sehr schnell voranschreiten. Dementsprechend sind auch die Zeitvorgaben und Einreichungsfristen eng getaktet. Krankenhäuser sind gut damit beraten, sich bereits jetzt ausgiebig mit den Rahmenbedingungen des KHZG zu beschäftigen und mit der Antragsplanung zu beginnen. Es bedarf einer komplexen Vorprüfung und strategischen Bewertung potenzieller Vorhaben. Nur so können diese angemessen priorisiert und für die Fördermittelbeantragung vorbereitet werden. Dieser Prozess darf nicht übereilt werden, muss aber zügig starten.

 

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